Rechtslage in Deutschland

„Deine Freiheit endet da, wo die deiner Mitmenschen beginnt“ – Und in Deutschland, wo 229 Menschen pro Quadratkilometer leben, ist die Grenze meist schnell erreicht. Daher wird in Deutschland unglaublich vieles durch Gesetze geregelt. Wer sich im Paragraphendschungel zum Thema Wildzelten zurechtfinden möchte, sollte hier unbedingt weiterlesen.

Im Folgenden kannst du die allgemeine rechtliche Lage beim Wild Campen in Deutschland einsehen.
Es werden Antworten auf Fragen geliefert wie zum Beispiel:

  • Ist wildcampen in Deutschland erlaubt? Darf man in Deutschland wild campen?
  • Ist wild camping in Deutschland verboten?
  • Welche Strafen drohen für wildcampen in Deutschland?

Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Rechtsberatung und ersetzt eine solche im Zweifel auch nicht. Bei größeren Problemen sollte man einen Anwalt einschalten.

Vorwort

Bevor ich auf die konkrete Rechtslage zum Wildcamping in Deutschland eingehe möchte ich nochmal auf die Verhaltensregeln und Tipps zum wild campen hinweisen.
Wer nicht gerade in einem Naturschutzgebiet oder einem fremden Vorgarten Zeltet wird in der Praxis meist keine Probleme bekommen.

Außerdem: Wer sich nicht erwischen lässt bekommt auch keine Probleme…

Generelles

Immer zu beachten ist, dass nicht nur das „Wildcampen“ an sich bestraft werden kann, sondern unter Umständen weitere Regelungen zu einer Strafe führen können. Auf diese speziellen Regelungen (z.B.: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Naturschutzgebiete usw..) wird am Ende dieser Seite eingegangen.

Abseits dieser besonderen Regelungen stellt das „normale“ wild campen nie eine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann aber mit Geldbuße belegt werden, mehr dazu unten.

Der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen liegt auf dem wild campen mit Zelt. Auf wildcamping mit dem Wohnmobil oder Auto weise ich gesondert hin.

Generell gilt in Deutschland:

Das einschlägige Gesetz ist meist das Landes-Waldgesetz des entsprechenden Bundeslandes. Was dort nicht geregelt ist wird durch das Bundes-Waldgesetz bestimmt. Daher kann es sein, dass in den verschiedenen Bundesländern Deutschlands unterschiedliche Regelungen zum Campen in der Wildnis existieren.
Die Gesetzestexte findet man hier: Dejure.org
Generell kann man aber sagen:
Auf Öffentlichem Gebiet darf nur an speziell gekennzeichneten Orten gezeltet werden. Ansonsten ist das übernachten im Zelt verboten.
Auf Privatgelände darf nur mit Einverständnis des Besitzers gecampt werden.

Offenes Feuer:
Unter offenem Feuer versteht man meist Lagerfeuer und Grillfeuer.
Offenes Feuer ist im Abstand von 100Metern zum Waldrand verboten. Dies gilt auch für offenes Licht (Kerzen, Fackeln, Laternen).
Das Rauchen von Zigaretten kann auch verboten sein. In jedem Fall dürfen selbstverständlich keine glühenden Kippen weggeworfen werden.
Dies dient dem Brandschutz und wird auch nicht gern gesehen. Bußgelder erhöhen sich im Zusammenhang mit Feuer meist drastisch.

Übrigens: Auch Campingkocher gelten als „offenes Feuer“!

Tipp: Grauzone „Lagern“
Lagern bedeutet einfach rasten oder „Pause machen“ und ist selbstverständlich erlaubt. Der Übergang zwischen campen und lagern ist fliessend, sodass meist nicht geklärt werden kann ob der „Täter“ nun einfach lagert oder schon campiert.
Lagern kann man auch mit einem Biwaksack oder einem Schirm als Ersatz für das Zelt. Auch ein Tarp, Poncho oder nur ein Schlafsack/Isomatte sind möglich.
Biwakieren ist das »Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes im hochalpinen Gelände«.
Unter Kampieren versteht man meist das »Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus«. In der Regel ist das Biwakieren aber vom Verbot des Kampierens ausgenommen.
Es handelt sich dabei aber um eine rechtliche Grauzone. Wird man erwischt oder angesprochen sollte man auf der sicheren Seite bleiben und sich glaubwürdig „herausreden“, dass man nur Vögel beobachtet oder den Sonnenuntergang geniesst.
Nicht zu empfehlen ist es über mehrere Tage am selben Ort zu „lagern“ und/oder Müll zu hinterlassen sowie Schaden (Lagerfeuer) anzurichten.

Keine Grauzone ist allerdings, entgegen so manchem Wunschdenken, das Zelten auf (öffentlichen) Wegen. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.

Erwischt! Was nun – Folgen

Die typischen Personengruppen die dem Wildcamper Probleme bereiten sind: Förster, Polizei, Privatgrundeigentümer und „engagierte“ Mitbürger

Hält man sich an die Regeln des gesunden Menschenverstandes und an die hier entwickelten Verhaltensgrungsätze passiert in der Regel nichts Schlimmes.
Man wird, meist höflich, gebeten kein Müll zu hinterlassen und sich zu benehmen. Im schlimmsten Fall wird man verwarnt (mit Aufnahme der Personalien) und aufgefordert weiterzuziehen.

Übrigens:  Jäger können dir keine Weisungen geben oder dich zu etwas zwingen. Dazu ist nur die Polizei befugt!
Anders ist das mit Forstbeamten. Diese üben in Wäldern Hoheitsrechte aus und sind befugt Ausweise zu kontrollieren oder, in Extremsituationen, auch Leute vorübergehend festzunehmen.

Kommen mehrere negative Faktoren zusammen muss man aber mit einem Bußgeld rechnen. Dieses wird dann pro Person verhängt.
Solche negativen Faktoren sind vor Allem: Müll, Feuer, Naturschutzgebiete, unangebrachtes Verhalten

Oftmals kommt man schon mit einem Verwarngeld von 5€ davon. Meistens werden verkraftbare Bußgelder von 5€ – 80€ verhängt.
Die möglichen Bußgelder reichen aber weit nach oben: Bis zu 500€ (Pro Person!) sind möglich. Dies wird aber nur die Ausnahme sein, denn dazu muss man sich schon etwas geleistet haben. Beispiele hierfür sind wilde, ausgelassene Parties mit Ghettoblaster und Lagerfeuer im Naturschutzgebiet….

Besondere Delikte

Wie oben angesprochen können durch das Wildcampen auch besondere Delikte verwirklicht werden.
Diese wirken oft Bußgelderhöhend oder stellen sogar eine Straftat dar. Auch zivilrechtliche Folgen können entstehen.
Wird ein solcher Straftatbestand verwirklicht ist aber damit zu rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird oder „nur“ eine Geldbuße / Sozialstunden verhängt werden.

Hausfriedensbruch, §123 StGB
Wer vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in dessen befriedete Besitztum eindringt begeht den Hausfriedensbruch. Befriedetes Besitztum ist, einfach gesagt, erkennbar abgegrenzte Gebiet (im Zweifel: Wiesen die durch Hecken, Zäune, Mauern oder mehr geschützt sind).
Wer nur auf einer nicht-abgegrenzten Wiese eines Bauern zeltet begeht den Hausfriedensbruch nicht (es sei denn, er wird aufgefordert zu gehen und tut das nicht). Der Besitzer kann dich dann auffordern zu gehen und evtl. vorhandenen Müll zu entsorgen oder Schaden zu ersetzen (s.u.).

Sachbeschädigung, §303 StGB
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. In jedem Fall gilt: der Täter hat den Schaden zu ersetzen bzw. zu beseitigen.
Beim kurzweiligen Aufstellen eines Zelt auf einer Wiese oder im Wald entsteht in der Regel kein Schaden. Anders sieht es allerdings bei einem Kornfeld oder einer Zierwiese aus.
Zelten in einem bepflanzten Rapsfeld kann zum Beispiel eine Sachbeschädigung sein und zum Schadensersatz verpflichten!

Brandstiftung, §306 StGB
Brandstiftung ist das vorsätzliche oder fahrlässige (unerlaubte) Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes.
Mit Feuer muss man beim wildcampen immer sehr vorsichtig sein. Delikte im Zusammenhang mit Feuer ziehen oft hohe Strafen und Schadensersatzansprüche nach sich.

63 Antworten auf „Rechtslage in Deutschland“

      1. Lass zur Not einfach deine Personalien aufschreiben und einigt euch einfach mit den Leuten die euch „erwischen“ dass ich alles sorgfältig hinterlasst… solltet ihr dies nicht tun kann man euch ja immernoch anzeigen…. Dieser entgeht ihr natürlich wenn ihr dann auch alles sorgfältig hinterlasst. Ich hab hier in S-H mit der taktik nur gute erfahrung gemacht!

  1. Hi Mirco,

    guter Artikel, sehr hilfreich soweit.
    Plane gerade einen Zelttrip durch die Republik. Dieser soll auf Sylt enden. Hast du hierzu Infos, was gerade auf der Insel beachtet werden sollte? hab von generellem WIldcampingverbot gelesen (klar) und von dirversen Naturschutzgebieten. Wollten aber gern ein Zeltplatz meiden.
    Vielleicht weisst ja hierzu etwas.

    Gruß
    Patrick

    1. Hi!
      Spontan habe ich keine weiteren Infos zum wild campen auf Sylt. Ich habe im Moment auch keine Zeit das genauer zu recherchieren.
      Ich würde mich freuen, wenn du die Frage im Forum nochmal stellen würdest.
      Vielleicht findet sich dort schneller eine Antwort.
      Ich werde aufjedenfall bald einige Nachforschungen dazu anstellen. In ca. 2 Wochen habe ich hoffentlich weitere Informationen.

  2. Zum thema wildcampen auf Sylt:
    Ich hab da mal ein jahr zivi gemacht, und hab des öfteren gehört, dass das recht schwierig ist. zunächst mal besteht die Sylter Natur zum größten teil aus Naturschutzgebieten, da sollte man meiner Meinung nach nicht unbedingt campen.
    Schwierig ist es auch, nach Absprache auf privatgrundstücken zu Zelten denn: Wenn ein Sylter Besuch hat, ist er dazu verpflichtet sich darum zu kümmern, dass die jenigen Kurtaxe zahlen. Das werden deshalb nur die wenigstens mitmachen, es sei denn natürlich, ihr zahlt Kurtaxe.
    Ich würde mich eventuell spät abends mit nem Schlafsack (am besten ohne Zelt) an den Weststrand legen. Am besten nicht direkt in Westerland.
    noch fragen?

    gruß

  3. jo, gut geschrieben, ist mir ne hilfe, schon schade das wir immer verbote haben, wegen so n‘ paar deppen die sich nicht behnehmen können. Da sollten die gesetze mal überarbeitet werden, ne bürgerbewegung wär toll…
    gruss weparo

  4. und zwar wollte ich mit nem Kumpel in einer Kiesgrube mit Baggersee eine Nacht übernachten aber halt da wo uns niemand sehen würde… so am Gebüsch mit Bundeswehr-Zelt. Soll ich den Eigentümer der Kiesgrube fragen oder einfach die Nacht „riskieren“ und hoffen das uns niemand erwischt???

    Danke im Vorraus,
    euer Gast

  5. >Keine Grauzone ist allerdings, entgegen so manchem Wunschdenken, das Zelten auf (öffentlichen) Wegen. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.<

    Das stimmt so nicht !
    Im bayrischen Stassen und Wegegesetz ist die Sondernutzung §18a definiert als etwas das keine Allgemeinnutzung nach §14 ist. Die ist wiedrum gegeben wenn etwas nicht vorwiegend zu anderen zwecken genutzt wird. Also die doppelte Verneinung !!!
    Ein Container auf der Strasse ist Sondenutzung weil sein einziger zweck nichts mit Verkehrszwecken gemein hat. (zu Verkehrszwecken gehören auch die "kommunikativen Verkehrszwecke"..)
    Wenn man aber den ganzen tag auf öffentlichen verkehrsflächen lebt (wie ich seit 2003 als "penner mit laptop"), dann ist das schlafen auf öffentlichen verkehrsflächen nicht die vorwiegende Nutzung. Ergo ist es noch durch den Allgemeingebebrauch gedeckt und damit KEINE Sondernutzung.
    Das sollte auch für jeden wanderer gelten, der ein paar wochen durch bayern wandert um natur und leute kennenzulernen. Der darf nach dem bayrischen strassen und weggegesetz auch auf öffentlichen verkehrsflächen schlafen. Ich bevorzuge eine ruhige Sackgasse im Wohngebiet oder den grasstreifen an einem wegrand.
    (im WHG u BayWG ist übrigens auch ein Algemeingebrauch fixiert, wesswegen das übernachten im kanu auf dem fluss durchaus auch erlaubt sein kann.)

    roland
    alias Robo Diogenes
    http://www.robodurden.com

      1. meine argumentation nützt natürlich nur, wenn man auch den mut hat, vor gericht zu ziehen. ich hab hier im kleinen städchen einige jahre am schönsten fleck der altstadt und DIREKT vorm Landratsamt mit meinem fahrradanhänger gelebt und geschlafen. Irgendwann hat dann doch mal der polizeichef zwei seiner polizisten losgeschickt, mich da wegzumachen. Ich hab den (ausnahmsweise netten) Polizisten obige Rechtsauffassung erklärt, dann sind sie wieder in ihr Polizeiauto gestiegen und kamen nicht wieder.

        Davon abgesehen bin ich der Auffassung, dass grundlegende lebenstätigkeiten wie „atmen“, „essen“, „schlafen“ IMMER auf öffentlichen verkehrsflächen erlaubt sein MÜSSEN. Wer also das leben eines obdachlosen wählt (recht auf freie entfaltung), der hat meiner meinung nach immer das Recht, auf öffentlichen strassen, wegen und plätzen zu essen, schlafen, atmen, etz..

        Und der bayrische Paragraph zur Sondernutzung lautet auch
        „Art. 18a
        Unerlaubte Sondernutzung
        (1) 1 Werden Autowracks oder andere Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen. 2 Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
        ..“

        Ein solcher Paragraph kann allein schon wegen seiner Formulierung „beseitigen lassen“ prinzipiell nicht auf Menschen angewandt werden. Wenn schon explizit „Autowacks“ angeführt werden wird klar, dass sich diese Art der Sondernutzung nur auf Objekte beziehen kann. Eventuell das „Zelt“, nicht aber der Mensch.

  6. Guten Tag,
    ich möchte mit meiner Freundin zwei Tage hintereinander am Strand der Ostseeküste in Schleswig-Holstein zelten. Ohne Grillen und so, wirklich nur nachts schlafen und morgens direkt weiterziehen. Auch ohne Müll zu hinterlassen.
    In der Nähe ist ein Campingplatz und ein Wald.
    Dürfen wir jetzt oder nicht?
    LG Jonas

  7. Darf ich hoeflich ergaenzen: das. Mit den Jägern…das ist sachlich so zumindest nicht ausreichend umfassend eroertert. Richtig sollte es heissen: Nicht der gemeine Jaeger, aber der bestätigte Jagdaufseher des jeweiligen Jagdrevieres in dem wir hier wild campen, hat die Befugnisse eines Polizeibeamten und ist sigar im Sinne des Gesetzes Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft!

    So, genug klug gesch**sen;-)

    1. Vielen Dank!

      Ich werde das Thema Jäger und Wild Campen dann nochmal unter Beachtung deiner Hinweise überarbeiten. Leider hab ich im Moment sehr wenig Zeit.. Aber danke!!

  8. Danke für die Infos,
    ich wollte fragen wie das mit minderjährigen in BaWü aussieht, ich über nachte gerne im Wald, aber meistens nur auf dem Privat grundstück eines Freundes, wollte aber mal eine mehrtägige tour machen und meine Mutter hat angst das es dann eine Anzeige oder der Gleichen gibt.

    1. Hi!
      Auf Privatgrundstücken von Freunden brauchst du dir keine Sorgen machen – sofern diese damit einverstanden sind!
      Ansonsten gilt für dich als Minderjähriger das gleiche wie für alle anderen auch 🙂

  9. Wild campen ist zum Beispiel in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein erlaubt, allerdings nur unter strengen Auflagen.

    1. Unter welchen Auflagen ist das da erlaubt?
      Wir wollen im Sommer mit 3 Kindern (6; 4 und 2 Jahre) mit dem Rad von Berlin nach Usedom fahren. Da die beiden Großen selbst fahren, kann es sein, dass wir es nicht bis zum nächsten Zeltplatz schaffen und auch ab und zu mal wild campen müssen…

      Würde mich sehr interessieren, wie das geregelt ist

  10. ich und meine freunde hatten vor an einem öffentlichen platz zu zelten und zwar auf einer wiese am wasser. dies soll allerdings nur über ein paar std sein weil wir meinen geburtstag (und den eines kumpels) nachfeiern wollen in den ferien d.h wir würde zelte mitnehmen bissl was zu trinken und einen CD player zum musik hören. die wiese ist außerhalb von wohngebieten d.h wir würden dort eigentlich niemanden stören. wir würden gegen 23:00 uhr die zelte aufbauen falls die ersten schon müde werden und am nächsten Tag sehr früh (so gegen 7:00uhr) wieder alles abbauen und aufräumen. was kann uns schlimmsten falls passieren wenn wir erwischt werden.? (das ist weder in waldgegend also ohne jäger bzw. förster, noch in der nähe von einem wohngebiet)

  11. Hallo,
    Danke für die gute Seite. Sehr sinnvoll mal das alles gesammelt darzustellen.
    Eine Frage allerdings in die Runde:

    Nehmen wir mal an, das Wildcampen unterliegt keinen spezielle örtlichen Verboten (zB Schild der Ortsverwaltung, Rechtsverordnung im Naturschutzgebiet oder ähnliches…)

    Im Wald regeln wie im Artikel geschildert die Landeswaldgesetze das Zelten.

    Was aber ist außerhalb des Waldes? Im Bundesnaturschutzgesetz (dies regelt im GGS zum Bundeswaldgesetz deutlich detaillierter und lässt den Landesgesetzen weniger Gestaltungsspielraum) steht meiner Meinung nach nix dazu.

    Was also ist die Rechtsgrundlage für das Verbot außerhalb des Waldes? Es muss ja eine geben…

    (ich möcht jetzt hier keine Haare spalten, une es ist klar dass das jetzt keine direkte praktische Relevanz hat und auch ich der Meinung bin, dass das zelten kein Problem ist wenn man sich störungsarm verhält – dennoch würde mich interessieren wo das geregelt ist….)

    Hat wer ne Idee?

    1. Rechtsgrundlage sind die § 59-62 Bundesnaturschutzgesetz.
      Die Landesnaturschutzgesetze können dazu nähere,auch abweichende Regelungen treffen. Z.B. im Landesnaturschuztgesetz MeckPom geregelt im § 28 NatSchAG M-V – Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften. Zelten ist danach in M-V unmotorisiert für eine Nacht gestattet, gleiches gilt für Schleswig-Holstein (§ 37 LNatSchG S-H). Zu beachten ist das jeweilige Landesrecht.

  12. Das stimmt so nicht mit den Förstern und Jägern!
    Auch Jäger haben das Recht Ausweise zu kontrollieren oder wenn keiner vorhanden ist die Personen zu stellen bis die Polizei da ist, sofern der Jäger auch der Pächter ist. Nachzulesen im Jagdrecht.

  13. Ich leite eine Pfadfindergruppe und eine Gruppe im Alpenverein.
    Als ich noch in den Gruppen war, sind wir regelmäßig (vor allem in Bayern) wandern gewesen und haben unser Nachtlager dann irgendwo aufgeschlagen.
    Da ich nun selbst Gruppen leite und das als Kind immer super fand, würde mich interessieren wie das in Bayern so ist. Darf ich einfach wildcampen?
    Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen, indem er darüber bescheid weiß oder zumindest wo ich dies nachlesen kann. Vielen Dank schon mal.

  14. Lieber Vince
    Leider nicht korrekt,Jäger und alle anderen Bürger können nur bei einer Straftat!!! und der gefahr das der Straftäter sich schleicht,ohne feststellung der personalien, bei wahrung der Verhältnismäßigkeit dich festsetzen, zur Not auch mit körperlicher Gewalt!.Dies Kann jeder Bürger ,also auch in der U-Bahn , in der Eisdiele oder sonstwo .wichtig ist eine Straftat keine OWI. Weisst Du dich glaubhauft aus (Perso Führerschein) darfst Du theoretisch nicht festgesetzt werden.

  15. Hallöchen

    Ich besitze eine kleine Wiese am Waldrand. Möchte
    Meinen Geburtstag dort feiern. Es ist nun die
    Frage darf ein Jagtpächer es mir verbieten.
    Und wenn nicht kann ich auch öfter mal feiern?
    Wir machen auch Feuer aber weit genug weg vom
    Wald..wäre für eine Antwort sehr dankbar.

    1. Jagdpächter dürfen dir nur verbieten das Wild zu „beunruhigen“. Dazu zählt eigentlich laut BundesJagdGesetz nur das mobile Nachstellen von Wild an seinen Äsungs- und Brutplätzen. Nun ist die Frage, liegt die Wiese direkt im Revier des Jägers?

  16. Hallo Mirco,

    Zum Thema: Anders ist das mit Forstbeamten. Diese üben in Wäldern Hoheitsrechte aus und sind befugt Ausweise zu kontrollieren oder, in Extremsituationen, auch Leute vorübergehend festzunehmen.

    … festnehmen kann nur die Exekutive und ein Förster gehört hier nicht dazu! Er kann aber nach dem sogenannten „Jedermann §“ handeln und die betroffene Person festhalten bis die Polizei eintrifft!

    Vielleicht änderst Du dies, ich finde Deine Seite ansonsten sehr gut und danke Dir für diese Ratschläge.

    MFG

    Sven Matthiesen

  17. Guten Tag,
    jedes Land regelt seine Gesetze über den Wald und die Landschaftsverordnung selbst. (NWaldLG)
    In Niedersachsen gelten dadurch andere Gesetze als in anderen Bundesländern. Nach §35 Abs. 1 gilt:

    Schutz vor Brandgefahren

    (1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.

    Verbote können selbstverständlich vom Besitzer abhängig ausgesprochen werden.
    Alle entsprechenden Gesetze der Länder findet man im Internet, man muss nur auch Willens sein diese etwas genauer zu studieren.

  18. Hey,
    ich habe vor eine Fahrradtour mit 2 Freunden, von Sachsen über den Neiße Radweg, nach Stettin (polnische Ostsee) zu machen.
    Dabei haben wir aber vor, in der freien Natur, spontan zu übernachten (1 Zelt), sprich Wildcampen.
    So wie ich das verstanden habe, haben wir theoretisch wenig bis gar nichts zu befürchten, falls wir doch ‚erwischt‘ werden sollten ? Wäre nett wenn mir da jemand helfen könnte.
    Danke im Voraus 🙂

  19. hallo,
    wir haben wegen eines lagerfeuers im wald und 2 kleinen aufgebauten zelten allesamt (ca. 10 leute) eine aufforderung bekommen jeder ein verwarngeld von 35 euro zu zahlen. es steht auch drin „wenn sie die ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen sie bitte der behoerde den verantwortlichen mit.“
    nun meine frage, wie stehen unsere chancen, dass nur einer als verantwortlicher zahlt und was hätte dieser an folgen zu erwarten?
    vielen dank für informierte antworten bzw. erfahrungsberichte

  20. Hi wollte fragen ob es erlaubt ist auf Privatgrundstücken zu zelten und auch zu grillen . Das Privatgrundstück gehört meinen Großeltern . Es liegt in der Nähe eines Baches und nicht nah an einem Wald oder Naturschutzgebiet

  21. Hallo,
    Ich möchte mit meiner Freundin auf einer Wiese(hardt) in Wuppertal für 2Nächte übernachten, morgens würden wir direkt weiterziehen. Ohne Feuer, wahrscheinlich ohne Zelt, und ohne dass wir jemanden stören ;).
    Campieren wir jetzt weil wir übernachten, oder rasten wir weil wir kein Zelt haben?

  22. Habe eine Frage
    Möchte nächstes Jahr mein erstes wildcamping Abenteuer erleben und zum campen gehört ein kleines lagerfeuer daher die Frage

    Was passiert wenn ich erwischt werden würde mit einem minilagerfeuer? Und das was wäre wenn man dazu eine kleine alte Pfanne auf steinen stellt oder eine kleine feuerschale nutzen würde?
    Zur Not ein minifeuerlöscher passt auch ins Gepäck.
    Aber wie gesagt gehen wir davon aus Ich habe das Glück werde erwischt mit Zelt und feuer wie ich es beschrieben habe…
    Danke im voraus

  23. Hallo, ich komme aus Spanien und ich kann nicht alles verstehen. Also ich wohne gerade in Bremen, und ich wurde gern Deutschland am Wochenende sehr billig besuchen. Das heisst, z.b ein Wochenende zum Nordsee.

  24. Hallo,
    Ich habe einen Arbeitskollegen der mir gestattet auf seinem Grundstück( etwas außerhalb an einem Waldstück gelegen) einen Wohnwagen zu stellen und das Grundstück zu nutzen. Direkt an das Gründstück steht ein bewohntes Haus. Heute kam der Hausbesitzer und fragte mich was ich mir erlauben würde. Ich müsste vorher die Nachbarn fragen. Das würde der gesunde Menschenverstand Gebieten. Ich sollte froh sein das die Polizei den Wagen noch nicht abgeschleppt hätte. Er wollte das Ordnungsamt anrufen.
    Hab ich da was zu befürchten?

  25. Hier in Hamburg Wandsbek, genauere Beschreibung des Wild-Campens:
    Im Eichtalpark (direkt Nähe des Baumarktes „Bauhaus“) wird seit einigen Monaten gezeltet (wild gecampt) von mindestens 6 – 10 Personen und 5 -8 Zelten. Dazu wird der Platz und das Gewässer stark vermüllt. Das scheint hier in Wandsbek wohl mittlerweile erlaubt zu sein, denn das Ordnungsamt unternimmt hier überhaupt nichts. Neuerdings stehen weitere Zelte im Verlauf des Eichtalparkes Richtung Tonndorf („Ölmühlenweg“/ „Am Stadtrand“). Mich würde persönlich sehr interessieren: Seit wann gilt hier das neue Rechtssystem für Wild – campen? Die Begrifflichkeit des Lagerns (wilden Lagerns!) scheint mittlerweile verändert zu sein und es scheint über Monate rechtlich erlaubt. Das Ordungsamt jedenfalls scheint hier offensichtlich nicht zuständig zu sein. Also Wildcamper können hier in den Eichtalpark in Wandsbek offensichtlich her kommen um zu längerfristig zu „Lagern“.

  26. Ich würde gerne meinen Geburtstag an einem Fluss der in der Nähe meines Dorfes feiern, dieser Fluss (Ehle) liegt aber sonst eher im Dirgendwo. Allerdings habe ich keine Ahnung wem das Gelände gehört und weiß nicht ob ich es ,,wagen“ sollte dort zu feiern.
    Über eine baldige Anwort würde ich mich sehr freuen.

    schöne Grüße Joshua

    1. Hi, also ich würde ohne Genehmigung dort nicht feiern. Wobei sich erstmal die Frage stellt, was verstehst du unter feiern ?
      Wenn ich als Besitzer das mitbekommen würde, wäre ich wahrscheinlich nicht gerade begeistert eine Feier dort vorzufinden.
      Such besser eine Alternative.

  27. Hallo Mirco,

    vielen Dank für die Darstellung der Rechtslage. Hier gibt es ja durchaus einige Punkte, die zu beachten sind und durchaus ihre Berechtigung finden.

    Nichts desto trotz sollte man ( im Einklang der Natur ) auf ein solches Camping-Abenteuer nicht verzichten, wenn der Drang nach Naturfeeling vorhanden ist. Es ist etwas besonderes. ob Alleine, zu Zweit, mit Kindern oder in geselliger Runde.

    Sofern hier keine großartigen „Hinterlassenschaften“ vorzufinden sind, sollte diesbezüglich doch nichts dagegen sprechen. Aber das sollte selbstverständlich sein, unabhängig in welchem Land man derzeit unterwegs ist.

    Viele Grüße

  28. Wir haben mit 2 Personen schon öfters bei Fahrradtouren wild übernachten müssen, meist deswegen, weil es Campingplätze gibt, die schon um 18:00 schließen oder bereits voll sind.
    Bislang hat sich noch niemand beschwert und Abfall hinterlassen wir auch nicht. Meist haben wir das Zelt kurz vor Einbruch der Dunkelheit aufgestellt und sind morgens kurz nach Tagesanbruch aufgebrochen. Wenn uns dann tatsächlich einer entdeckt hätte, der keine Amtsperson ist, wären wir schon über alle Berge und die Polizei hat sicher Besseres zu tun, als nach Wildcampern zu fanden.
    In Schleswig-Holstein haben wir auf einer E1-Wanderung drei Tage lang kein Quartier finden können. Wie in solchen Fällen dann offiziell verfahren werden soll, ist mir schleierhaft.
    Ich denke, dass hier Gesetze und Verordnungen gemacht wurden, die, sobald man durch eigene Muskelkraft unterwegs ist, kaum einzuhalten sind.
    Daher sollte der Gesetzgeber sich auf solche Camper mit Verboten beschränken, die mit dem Auto unterwegs sind und trotzdem wild campen.
    Faktisch wird das meist auch so gehandhabt und kaum einer, der unterwegs ist, kann sich auch noch mit den unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern beschäftigen.
    Man will sich ja entspannen und nicht noch umfangreiche Gesetzesbücher wälzen.
    Im Zweifel hilft auch eine geeignete Rechtsschutzversicherung, wenn es friedlich nicht mehr gehen sollte.
    Aber bislang hat noch keiner etwas gesagt.

  29. Hallo,
    da bin ich aber froh, dass ich diesen (wirklich guten) Beitrag zum Wildzelten nicht vor meiner Deutschland-Rundwanderung (Nordsee, Ostsee, Alpen von der haustür hin und zurück, 4600 km in 6 Monaten) gelesen habe. Natürlich habe ich niemals in Schutzgebieten mit meinem Einpersonen-Tunnel-Zelt genächtigt, auch ganz selten im Wald, da der laut und mangels Fernsicht ungemütlich ist. Aber in der offenen Landschaft habe ich oft gezeltet. In Norddeutschland gab es aber fast nur eingezäunte Weiden, außerdem uneben von Rindern zertramepelt. Also habe ich im Norden meist am Rande von Dorf-Sportplätzen übernachtet, auf Helgoland neben dem Schild „Zelten verboten“. Im Laufe meiner Wanderung hat es mich dann näher zu den Menschen gezogen und so habe ich in Möln auf dem Grasstreifen neben der Stadtkirche übernachtet. Morgens kam der Küster und hat mir warmes Kaffeewasser angeboten. Am Bodensee habe ich auf der Wiese vor der Wasserschutzpolizei gezeltet, die morgens neugierig nach meinen Reiszielen fragten. Das Einzige was mich vor dem Aufbauen des Zeltes interessierte war, dass der Boden darunter eben ist.

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