„Deine Freiheit endet da, wo die deiner Mitmenschen beginnt“ – Und in Deutschland, wo 229 Menschen pro Quadratkilometer leben, ist die Grenze meist schnell erreicht. Daher wird in Deutschland unglaublich vieles durch Gesetze geregelt. Wer sich im Paragraphendschungel zum Thema Wildzelten zurechtfinden möchte, sollte hier unbedingt weiterlesen.
Im Folgenden kannst du die allgemeine rechtliche Lage beim Wild Campen in Deutschland einsehen.
Es werden Antworten auf Fragen geliefert wie zum Beispiel:
- Ist wildcampen in Deutschland erlaubt? Darf man in Deutschland wild campen?
- Ist wild camping in Deutschland verboten?
- Welche Strafen drohen für wildcampen in Deutschland?
Es handelt sich hierbei aber nicht um eine Rechtsberatung und ersetzt eine solche im Zweifel auch nicht. Bei größeren Problemen sollte man einen Anwalt einschalten.
Vorwort
Bevor ich auf die konkrete Rechtslage zum Wildcamping in Deutschland eingehe möchte ich nochmal auf die Verhaltensregeln und Tipps zum wild campen hinweisen.
Wer nicht gerade in einem Naturschutzgebiet oder einem fremden Vorgarten Zeltet wird in der Praxis meist keine Probleme bekommen.
Außerdem: Wer sich nicht erwischen lässt bekommt auch keine Probleme…
Generelles
Immer zu beachten ist, dass nicht nur das „Wildcampen“ an sich bestraft werden kann, sondern unter Umständen weitere Regelungen zu einer Strafe führen können. Auf diese speziellen Regelungen (z.B.: Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Naturschutzgebiete usw..) wird am Ende dieser Seite eingegangen.
Abseits dieser besonderen Regelungen stellt das „normale“ wild campen nie eine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann aber mit Geldbuße belegt werden, mehr dazu unten.
Der Schwerpunkt der folgenden Ausführungen liegt auf dem wild campen mit Zelt. Auf wildcamping mit dem Wohnmobil oder Auto weise ich gesondert hin.
Generell gilt in Deutschland:
Das einschlägige Gesetz ist meist das Landes-Waldgesetz des entsprechenden Bundeslandes. Was dort nicht geregelt ist wird durch das Bundes-Waldgesetz bestimmt. Daher kann es sein, dass in den verschiedenen Bundesländern Deutschlands unterschiedliche Regelungen zum Campen in der Wildnis existieren.
Die Gesetzestexte findet man hier: Dejure.org
Generell kann man aber sagen:
Auf Öffentlichem Gebiet darf nur an speziell gekennzeichneten Orten gezeltet werden. Ansonsten ist das übernachten im Zelt verboten.
Auf Privatgelände darf nur mit Einverständnis des Besitzers gecampt werden.
Offenes Feuer:
Unter offenem Feuer versteht man meist Lagerfeuer und Grillfeuer.
Offenes Feuer ist im Abstand von 100Metern zum Waldrand verboten. Dies gilt auch für offenes Licht (Kerzen, Fackeln, Laternen).
Das Rauchen von Zigaretten kann auch verboten sein. In jedem Fall dürfen selbstverständlich keine glühenden Kippen weggeworfen werden.
Dies dient dem Brandschutz und wird auch nicht gern gesehen. Bußgelder erhöhen sich im Zusammenhang mit Feuer meist drastisch.
Übrigens: Auch Campingkocher gelten als „offenes Feuer“!
Tipp: Grauzone „Lagern“
Lagern bedeutet einfach rasten oder „Pause machen“ und ist selbstverständlich erlaubt. Der Übergang zwischen campen und lagern ist fliessend, sodass meist nicht geklärt werden kann ob der „Täter“ nun einfach lagert oder schon campiert.
Lagern kann man auch mit einem Biwaksack oder einem Schirm als Ersatz für das Zelt. Auch ein Tarp, Poncho oder nur ein Schlafsack/Isomatte sind möglich.
Biwakieren ist das »Kampieren außerhalb von Campingplätzen während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes im hochalpinen Gelände«.
Unter Kampieren versteht man meist das »Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen, Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen im Rahmen des Tourismus«. In der Regel ist das Biwakieren aber vom Verbot des Kampierens ausgenommen.
Es handelt sich dabei aber um eine rechtliche Grauzone. Wird man erwischt oder angesprochen sollte man auf der sicheren Seite bleiben und sich glaubwürdig „herausreden“, dass man nur Vögel beobachtet oder den Sonnenuntergang geniesst.
Nicht zu empfehlen ist es über mehrere Tage am selben Ort zu „lagern“ und/oder Müll zu hinterlassen sowie Schaden (Lagerfeuer) anzurichten.
Keine Grauzone ist allerdings, entgegen so manchem Wunschdenken, das Zelten auf (öffentlichen) Wegen. Dies stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar.
Erwischt! Was nun – Folgen
Die typischen Personengruppen die dem Wildcamper Probleme bereiten sind: Förster, Polizei, Privatgrundeigentümer und „engagierte“ Mitbürger
Hält man sich an die Regeln des gesunden Menschenverstandes und an die hier entwickelten Verhaltensgrungsätze passiert in der Regel nichts Schlimmes.
Man wird, meist höflich, gebeten kein Müll zu hinterlassen und sich zu benehmen. Im schlimmsten Fall wird man verwarnt (mit Aufnahme der Personalien) und aufgefordert weiterzuziehen.
Übrigens: Jäger können dir keine Weisungen geben oder dich zu etwas zwingen. Dazu ist nur die Polizei befugt!
Anders ist das mit Forstbeamten. Diese üben in Wäldern Hoheitsrechte aus und sind befugt Ausweise zu kontrollieren oder, in Extremsituationen, auch Leute vorübergehend festzunehmen.
Kommen mehrere negative Faktoren zusammen muss man aber mit einem Bußgeld rechnen. Dieses wird dann pro Person verhängt.
Solche negativen Faktoren sind vor Allem: Müll, Feuer, Naturschutzgebiete, unangebrachtes Verhalten
Oftmals kommt man schon mit einem Verwarngeld von 5€ davon. Meistens werden verkraftbare Bußgelder von 5€ – 80€ verhängt.
Die möglichen Bußgelder reichen aber weit nach oben: Bis zu 500€ (Pro Person!) sind möglich. Dies wird aber nur die Ausnahme sein, denn dazu muss man sich schon etwas geleistet haben. Beispiele hierfür sind wilde, ausgelassene Parties mit Ghettoblaster und Lagerfeuer im Naturschutzgebiet….
Besondere Delikte
Wie oben angesprochen können durch das Wildcampen auch besondere Delikte verwirklicht werden.
Diese wirken oft Bußgelderhöhend oder stellen sogar eine Straftat dar. Auch zivilrechtliche Folgen können entstehen.
Wird ein solcher Straftatbestand verwirklicht ist aber damit zu rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird oder „nur“ eine Geldbuße / Sozialstunden verhängt werden.
Hausfriedensbruch, §123 StGB
Wer vorsätzlich gegen den Willen des Berechtigten in dessen befriedete Besitztum eindringt begeht den Hausfriedensbruch. Befriedetes Besitztum ist, einfach gesagt, erkennbar abgegrenzte Gebiet (im Zweifel: Wiesen die durch Hecken, Zäune, Mauern oder mehr geschützt sind).
Wer nur auf einer nicht-abgegrenzten Wiese eines Bauern zeltet begeht den Hausfriedensbruch nicht (es sei denn, er wird aufgefordert zu gehen und tut das nicht). Der Besitzer kann dich dann auffordern zu gehen und evtl. vorhandenen Müll zu entsorgen oder Schaden zu ersetzen (s.u.).
Sachbeschädigung, §303 StGB
Strafbar ist nur die vorsätzliche Sachbeschädigung. In jedem Fall gilt: der Täter hat den Schaden zu ersetzen bzw. zu beseitigen.
Beim kurzweiligen Aufstellen eines Zelt auf einer Wiese oder im Wald entsteht in der Regel kein Schaden. Anders sieht es allerdings bei einem Kornfeld oder einer Zierwiese aus.
Zelten in einem bepflanzten Rapsfeld kann zum Beispiel eine Sachbeschädigung sein und zum Schadensersatz verpflichten!
Brandstiftung, §306 StGB
Brandstiftung ist das vorsätzliche oder fahrlässige (unerlaubte) Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes.
Mit Feuer muss man beim wildcampen immer sehr vorsichtig sein. Delikte im Zusammenhang mit Feuer ziehen oft hohe Strafen und Schadensersatzansprüche nach sich.